§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Reisekinder e.V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Organisation und Finanzierung jährlicher Erholungsreisen für Kinder aus Weißrussland (Belarus) nach Deutschland, speziell aus von der Tschernobylkatastrophe betroffenen Regionen;
- die Entwicklung von Patenschaften für weißrussische Kinder und Jugendliche;
- die Förderung des Kulturaustauschs und die Information der Bürger über Leben und Kultur in Weißrussland;
- die Sammlung von Sach- und Kleiderspenden für die Kinder aus Weißrussland
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(3) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder
(4) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt des Mitgliedes,
- Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
- Ausschluss des Mitgliedes oder
- Tod des Mitgliedes.
(6) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(7) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
- das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
oder
- mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(8) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungs-leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden und
- dem Kassenwart.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmen-enthaltung gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine Zweidrittel– Mehrheit (2/3).
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SOS-Kinderdorf e.V. der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
Satzung zum Download: 2022-06-09 Satzung Reisekinder eV